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   VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19.NW   

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VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19.NW (https://dejure.org/2020,1742)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27.01.2020 - 1 L 1391/19.NW (https://dejure.org/2020,1742)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 1 L 1391/19.NW (https://dejure.org/2020,1742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Verf RP, § 123 Abs 1 VwGO
    Ein Beförderungsbewerber hat keinen Anspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens

  • esovgrp.de

    BeamtStG § 9,GG Art 33,GG Art 33 Abs 2,LV Art 19,VwGO § 123
    Abbruch, ämtergleicher Dienstposten, Ausschreibung, Auswahlverfahren, Beamtenrecht, Beamter, Beförderung, Beförderungsbewerber, Beförderungsverfahren, Bewerber, Bewerbung, Bewerbungsverfahren, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstherr, Dienstposten, Fortführung, Grund, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Macht ein Bewerber hiervon nämlich keinen Gebrauch, ist die Erhebung nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes im Interesse einer zeitnahen Klärung nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 14 ff.).

    Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht mehr (auch) mit einem Beförderungsbewerber, sondern ämtergleich mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos und geht damit - ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers - auch der Bewerbungsverfahrensanspruch unter (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 m. w. N. und Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsentscheidung, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, wieder rückgängig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 38).

    Damit hat sich das konkrete Auswahlverfahren erledigt; es ist gegenstandslos geworden (st. Rpsr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 36 ff.).

    Revidiert der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt er sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht (mehr) gebunden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 37 ff.).

    Der Dienstherr kann daher ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Organisationsgewalt auch dadurch zur Erledigung bringen, dass er sich - wie auch vorliegend erfolgt - nachträglich entschließt, die Stelle ämtergleich zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 36 ff).

    Damit besteht auch kein Anlass, dem Dienstherr die Korrektur seiner Organisationsentscheidung zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 40).

    Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2018 - 1 B 1146/17

    Beanspruchung der Fortführung eines beendeten Auswahl- und Besetzungsverfahrens

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht mehr (auch) mit einem Beförderungsbewerber, sondern ämtergleich mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos und geht damit - ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers - auch der Bewerbungsverfahrensanspruch unter (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 m. w. N. und Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Eine allein aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitete Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Auswahlverfahrens unterliegt daher allenfalls einem (allseits zu beachtenden) Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht (OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 21).

    Ob ein Dienstposten im Wege eines an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahrens oder unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege einer Versetzung oder Umsetzung statusgleich vergeben wird, bestimmt der Dienstherr durch eine wertende Entscheidung im Rahmen seines weiten Organisationsermessens, das grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 05.09.2017 - 1 B 998/17

    Erledigung eines Stellenbesetzungsverfahrens

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht mehr (auch) mit einem Beförderungsbewerber, sondern ämtergleich mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos und geht damit - ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers - auch der Bewerbungsverfahrensanspruch unter (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 m. w. N. und Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Eine allein aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitete Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Auswahlverfahrens unterliegt daher allenfalls einem (allseits zu beachtenden) Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht (OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 21).

    Der Dienstherr ist hingegen nicht verpflichtet, seine organisatorische Entscheidung im Einzelnen gegenüber den Beförderungsbewerbern zu rechtfertigen (HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Eine Reduzierung dieses Streitwertes im Eilverfahren erfolgt nicht mehr (OVG RP, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG - und 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, beide esovgrp; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 40).
  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Die formelle Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris Rn. 26; OVG RP, Beschluss vom 25. März 2019 - 2 B 10139/19.OVG -, esovgrp Rn. 22 und NVwZ-RR 2019, 562).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2019 - 2 B 10139/19

    Verwaltungsrechtsweg bei Klage eines Bewerbers gegen den von einem

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Die formelle Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris Rn. 26; OVG RP, Beschluss vom 25. März 2019 - 2 B 10139/19.OVG -, esovgrp Rn. 22 und NVwZ-RR 2019, 562).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.2013 - 2 B 11209/13

    Beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren - Beförderungsentscheidung ohne

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Eine Reduzierung dieses Streitwertes im Eilverfahren erfolgt nicht mehr (OVG RP, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG - und 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, beide esovgrp; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 40).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 2 B 10611/14

    Beförderungen von Beamten im Rahmen der Topfwirtschaft; Massenbeförderung;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Eine Reduzierung dieses Streitwertes im Eilverfahren erfolgt nicht mehr (OVG RP, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG - und 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, beide esovgrp; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 40).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Der Dienstherr ist daher nicht gehindert, auch noch nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 -, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.01.2020 - 1 L 1391/19
    Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht mehr (auch) mit einem Beförderungsbewerber, sondern ämtergleich mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos und geht damit - ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers - auch der Bewerbungsverfahrensanspruch unter (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 m. w. N. und Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, juris Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

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